ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)


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1. Anwendungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen die mit Aktiva Personalbereitstellung GmbH (im Folgenden kurz „Aktiva“ genannt) im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung mit ihren Kunden (=Beschäftiger) abgeschlossen werden. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit Aktiva abgeschlossenen Verträge neben den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG und sonstigen übergeordneten Gesetzesvorschriften bindend.

2. Arbeitskräfteüberlassung

a) Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen Aktiva als Überlasser und dem Auftraggeber als Beschäftiger.
b) Die an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte stehen mit Aktiva in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind durch den Beschäftiger unverzüglich mittels einer Unfallanzeige zu melden.
c) Der Beschäftiger darf die überlassenen Arbeitskräfte nur zu den im Vertrag vereinbarten Arbeitsleistungen einsetzen. Sollte die Arbeitskraft zu anderen als vertraglich vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt werden, so hat der Beschäftiger das für diese Leistung angemessene Entgelt mindestens jedoch das vereinbarte zu leisten.
d) Der Beschäftiger darf an die überlassenen Arbeitkräfte keine Zahlungen und Vorschüsse leisten.
e) Aktiva haftet nicht für Arbeitsergebnisse und nicht für allfällige Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte während der Dauer der Überlassung verursacht werden oder die dem Beschäftiger durch Unpünktlichkeit, Nichterscheinen oder sonstiges Fehlverhalten entstehen. Aktiva ist daraus schad- und klaglos zu halten.
f) Die Aufsichts-, Leitungs- und Arbeitsanweisung über die von Aktiva überlassenen Arbeitskräfte obliegt allein dem Beschäftiger. Der Beschäftiger hat die Fürsorgepflicht eines Arbeitgebers gegenüber den überlassenen Arbeitnehmern wahrzunehmen. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen und falls erforderlich spezifische Schutzausrichtungen zur Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger hat sich auch zu vergewissern, dass der überlassene Arbeitnehmer die allgemeinen und besonderen Sicherheitsvorschriften seines Berufes kennt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Beschäftiger als Arbeitgeber gilt.
g) Sofern nicht die jeweilige Einsatzdauer des Personals von vornherein zeitlich befristet ist, hat der Beschäftiger das Beschäftigungsende mindestens sieben Tage zuvor schriftlich bzw. telefonisch zu melden. In begründeten Fällen kann auch der Überlasser einen Einsatz mit einer Frist von sieben Tagen beenden.
h) Arbeitskräfte können nach einer Überlassungsdauer von sechs Monaten, in Abstimmung mit Aktiva, durch den Beschäftiger übernommen werden. Der Beschäftiger, darf die überlassenen Arbeitskräfte bei einer unter sechs Monate liegenden Überlassungszeit, weder einstellen noch abwerben. Eine
Übernahme des von Aktiva verliehenen oder vorgeschlagenen Personals ist erst nach einem vereinbarten Übernahmetarif möglich. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von, vier brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.
i) Der Beschäftiger verpflichtet sich die von Aktiva überlassenen oder vorgeschlagenen Arbeitskräfte innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten VOR-, WÄHREND-, bzw. NACH-Auftrag, in keinster Weise von anderen Personaldienstleitungsunternehmen oder Fremdfirmen zu beschäftigen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von, drei brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.
j) Für die Dauer der Überlassung handelt die überlassene Arbeitskraft ausschließlich auf Weisung und Gefahr des Beschäftigers.
k) Aktiva ist berechtigt, von Aufträgen zurückzutreten, wenn insbesondere über den Beschäftiger eine negative und ungenügende Bonitätsauskunft vorliegt oder bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten bzw. ein laufendes oder bevorstehendes Insolvenzverfahren gegen den
Beschäftiger. In diesem Kontext sind Schadensersatzansprüche vom Beschäftiger ausgeschlossen.

3. Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnung

Nach Auftragserteilung übermittelt Aktiva dem Beschäftiger eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form, welche die Leistungsverpflichtung verbindlich festlegt. Diese gilt als vereinbart, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen, ein Widerspruch des Beschäftigers vorliegt.
Die überlassenen Arbeitskräfte führen über die geleisteten Stunden täglich, schriftliche Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Beschäftiger oder dessen Vertreter verpflichten sich, diese Aufzeichnungen zu bestätigen. Unterlässt der Beschäftiger die Bestätigung, so dienen die von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stunden als Grundlage für die Abrechnung. Die Nichtbestätigung der Stundenaufzeichnungen berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Gegenleistung.

4. Fakturierung und Zahlung

Leistungen werden von Aktiva grundsätzlich wöchentlich oder nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet. Nachtarbeit, Schichtarbeit, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen können zusätzlich zum vereinbarten Tarif in Rechnung gestellt werden. Bei einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung der überlassenen Arbeitskraft ist Aktiva berechtigt diese Erhöhung anzupassen. Diese Erhöhung nimmt der Beschäftiger ausdrücklich zur Kenntnis.
Die Rechnung ist prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. Aktiva übernimmt diesbezüglich keine Haftung.
Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. sowie Mahnspesen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.

5. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand

Es ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand Bregenz als vereinbart.

6. Schlussbestimmung

Vertragsänderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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