Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


Aktiva Personalmanagement GmbH


1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der Aktiva Personalmanagement GmbH (nachfolgend „Aktiva“) und ihren Kunden (nachfolgend „Beschäftiger“) im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung und Personalvermittlung. Sie gelten ergänzend zu den Bestimmungen des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie allen einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.


2. Arbeitskräfteüberlassung

a) Vertragsverhältnis

Das Vertragsverhältnis besteht ausschließlich zwischen Aktiva als Überlasser und dem Beschäftiger als Auftraggeber.

b) Arbeitsverhältnis

Die überlassenen Arbeitskräfte stehen in einem aufrechten Dienstverhältnis zu Aktiva und sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind vom Beschäftiger unverzüglich mittels Unfallanzeige zu melden.

c) Einsatzbedingungen

Die Arbeitskräfte dürfen ausschließlich für die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten und am vereinbarten Einsatzort eingesetzt werden. Eine Beschäftigung im Ausland, insbesondere in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein, ist untersagt. Der Beschäftiger haftet für sämtliche daraus entstehenden rechtlichen Konsequenzen.

d) Zahlungen an Arbeitskräfte

Zahlungen oder Vorschüsse an überlassene Arbeitskräfte durch den Beschäftiger sind unzulässig.

e) Haftung

Aktiva übernimmt keine Haftung für Arbeitsergebnisse oder Schäden, die durch überlassene Arbeitskräfte entstehen. Der Beschäftiger hält Aktiva diesbezüglich schad- und klaglos.

f) Weisungsrecht und Arbeitsschutz

Die fachliche Anleitung und Aufsicht obliegt dem Beschäftiger. Dieser hat sämtliche arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und erforderliche Schutzausrüstung bereitzustellen.


g) Einsatzende

Ist die Einsatzdauer nicht befristet, hat der Beschäftiger das Ende der Beschäftigung mindestens sieben Tage im Voraus schriftlich oder telefonisch mitzuteilen. Aktiva kann den Einsatz ebenfalls mit sieben Tagen Frist beenden.

h) Abwerbeverbot

Eine Einstellung oder Abwerbung überlassener Arbeitskräfte ist während der Überlassung und bis sechs Monate danach nur gegen Zahlung eines vereinbarten Übernahmetarifs zulässig. Bei Verstoß verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von vier Brutto-Monatsgehältern der betreffenden Arbeitskraft.

i) Fremdbeschäftigung

Die Beschäftigung überlassener oder vorgeschlagener Arbeitskräfte durch andere Personaldienstleister oder Fremdfirmen innerhalb von sechs Monaten vor, während oder nach dem Auftrag ist, untersagt. Bei Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe von zwölf Brutto-Monatsgehältern fällig.

j) Weisung und Risiko

Während der Überlassung handeln die Arbeitskräfte ausschließlich auf Weisung und Risiko des Beschäftigers.

k) Rücktrittsrecht

Aktiva kann vom Vertrag zurücktreten, wenn negative Bonitätsauskünfte, Zahlungsschwierigkeiten oder Insolvenzverfahren vorliegen. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug oder Verstößen gegen Arbeitnehmerschutz kann Aktiva die Überlassung fristlos beenden.

l) Arbeitszeit

Die Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden/Woche. Abweichende Regelungen im Betrieb des Beschäftigers gelten auch für überlassene Arbeitskräfte. Überstunden werden gemäß Kollektivvertrag und Arbeitszeitgesetz berechnet.

m) Qualifikation

Wird die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft nicht innerhalb von drei Tagen schriftlich beanstandet, gilt sie als vertragsgemäß. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.


3. Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnung

Nach Auftragserteilung erhält der Beschäftiger eine schriftliche Auftragsbestätigung. Diese gilt als angenommen, sofern kein Widerspruch innerhalb von zwei Arbeitstagen erfolgt.

Die Arbeitskräfte dokumentieren ihre Arbeitszeit täglich schriftlich. Diese Aufzeichnungen sind vom Beschäftiger zu bestätigen und bilden die Grundlage für die Abrechnung. Unterbleibt die Bestätigung, gelten die Aufzeichnungen der Arbeitskraft als verbindlich.


4. Fakturierung und Zahlung

Die Abrechnung erfolgt monatlich oder nach gesonderter Vereinbarung. Zuschläge für Nacht-, Schicht-, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenarbeit werden zusätzlich verrechnet. Gesetzliche oder kollektivvertragliche Lohnerhöhungen werden weitergegeben.

Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Die Arbeitskräfte sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen von 10 % p. a. sowie Mahnspesen verrechnet. Der Beschäftiger trägt sämtliche Kosten der Forderungseintreibung.


5. Personalvermittlung

Kommt zwischen dem Beschäftiger und einem von Aktiva vorgeschlagenen Kandidaten ein Dienstverhältnis zustande, gilt die Vermittlung als erfolgreich. Dies gilt auch bei späterer Einstellung innerhalb von sechs Monaten nach Vorschlag.

Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung verpflichtet sich der Beschäftiger zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von vier Brutto-Monatsgehältern.

Das Honorar wird mit Rechnungstellung fällig. Grundlage ist das schriftliche Angebot. Sollte der Kandidat bereits bekannt sein, ist Aktiva unverzüglich zu informieren – andernfalls gilt das volle Honorar als vereinbart.

Aktiva haftet nicht für Schäden durch vorsätzliche Täuschung des Kandidaten (z. B. falsche Angaben, gefälschte Zeugnisse).


6. Datenschutz und Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich zur vertraulichen Behandlung aller im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen. Bewerbungsunterlagen sind bei Nichtgebrauch zu vernichten oder an Aktiva zurückzugeben. Eine Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Es gelten die Bestimmungen der DSGVO und des österreichischen Datenschutzgesetzes.


7. Gerichtsstand und Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Bregenz.

 

 

8. Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.