AGB

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen


AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH


1. Anwendungsbereich


Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen die mit thomas fricke Personalmanagement & Unternehmensberatung im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung mit Ihren Kunden (=Beschäftigter) abgeschlossen werden. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH abgeschlossenen Verträge neben den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG und sonstigen übergeordneten Gesetzvorschriften bindend.

 

2. Arbeitskräfteüberlassung


a) Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH als überlassener und dem Auftraggeber als Beschäftiger.


b) Die an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte stehen mit AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind durch den Beschäftiger   unverzüglich mittels Unfallanzeige zu melden.


c) Der Beschäftiger darf die überlassenen Arbeitskräfte nur zu den im Vertrag vereinbarten Arbeitsleistungen und vereinbarten Ort einsetzen. Es ist dem Beschäftiger strengstens untersagt, die überlassenen Mitarbeiter im Ausland, insbesondere Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein zu beschäftigen, bzw. zu entsenden. Dabei haftet der Beschäftiger zur Gänze für alle entstandenen Strafen und Sanktionen. Sollte die Arbeitskraft zu anderen als vertraglich vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt werden, so hat der Beschäftiger das für diese Leistung angemessene Entgelt mindestens jedoch das vereinbarte zu leisten.


d) Der Beschäftiger darf an die überlassenen Arbeitskräfte keine Zahlungen oder Vorschüsse leisten.


e) AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH haftet nicht für Arbeitsergebnisse und nicht für allfällige Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte während  der Dauer der Überlassung verursacht werden, oder die einem Beschäftiger durch Unpünktlichkeit, Nichterscheinen oder sonstiges Fehlverhalten entstehen. AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH ist daraus Schad- klaglos zu halten


f) Die Aufsichts-, Leitungs-, und Arbeitsanweisung über die von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH überlassenen Arbeitskräfte obliegt allein dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen und falls erforderlich spezifische Schutzausrichtungen zu Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger hat sich auch zu vergewissern, dass der überlassenen Arbeitnehmer die allgemein erforderlichen Sicherheitsvorschriften seines Berufes kennt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Beschäftiger als Arbeitgeber gilt.


g) Sofern nicht jeweilige Einsatzdauer des Personals von vornherein zeitlich befristet ist, hat der Beschäftiger das Beschäftigungsende mindestens sieben Tagen zuvor schriftlich bzw. Telefonisch zu melden. In begründeten Fällen kann auch der Überlasser, einen Einsatz mit einer Frist von sieben Tagen beenden.


h) Der Beschäftiger, darf die überlassenen Arbeitskräfte während und nach der Überlassungszeit (Dauer von 6 Monaten), weder einstellen noch abwerben. Eine Übernahme des von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH verliehenen oder vorgeschlagenen Personals ist erst nach einem vereinbarten Übernahmetarif möglich. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der rechtlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.


i) Der Beschäftiger verpflichtet sich die von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH überlassenen oder vorgeschlagenen Arbeitskräfte innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten VOR-, WÄHREND-, bzw. NACH-Auftrag, in keinster Weise von den anderen Personaldienstleistungsunternehmen oder Fremdfirmen zu beschäftigen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden, Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.


j) Für die Dauer der Überlassung handelt die überlassene Arbeitskraft ausschließlich auf Weisung und Gefahr des Beschäftigers

AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH ist berechtigt, von Aufträgen zurückzutreten, wenn insbesondere über den Beschäftiger eine negative und ungenügende Bonitätsauskunft vorliegt, oder bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten bzw. eines laufenden oder bevorstehenden Insolvenzverfahren gegen den Beschäftiger. In diesem Kontext sind Schadensersatzansprüche vom Beschäftiger ausgeschlossen. Des Weiteren ist AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH berechtigt, bei Verstoß gegen Arbeitnehmervorschriften oder bei vertrags- oder gesetzwidriger Handlung die Überlassung ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.


l) Für das bereitgestellte Personal gilt im Allgemeinen eine Normalarbeitszeit von 38,50 Stunden/Woche. Wenn im Beschäftiger-Betreib jedoch für das Stammpersonal eine kollektivvertragliche oder sonst generell abweichende Arbeitszeit gilt, ist dies auch für überlassene Arbeitnehmer anzuwenden. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger gültigen Bestimmungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitsgesetzt


m) Wird die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft vom Beschäftiger nicht binnen der ersten drei Tage ab Überlassung in schriftlicher Form gegenüber  AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Anforderungen entsprechend. Nach Ablauf der drei Tage können Reklamationen und Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden.


3. Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnung


Nach Auftragserteilung übermittelt AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH dem Beschäftiger eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form, welche die Leistungsprämie verbindlich festlegt. Diese gilt als vereinbart, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen, ein Wiederspruch des Beschäftigers vorliegt.


Die überlassenen Arbeitskräfte führen über die geleisteten Stunden täglich schriftliche Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Beschäftiger oder dessen Vertreter verpflichten sich, diese Aufzeichnungen zu bestätigen. Unterlässt der Beschäftiger die Bestätigung, so dienen die von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stunden als Grundlage für die Abrechnung. Die Nichtbestätigung der Stundenaufzeichnungen berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Gegenleistung.


4. Fakturierung und Zahlung


Leistungen werden von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH grundsätzlich monatlich oder nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet. Nachtarbeit, Schichtarbeit, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen können zusätzlich zum vereinbarten Tarif in Rechnung gestellt werden. Bei einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung der überlassenen Arbeitskraft ist AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH berechtigt, diese Erhöhung anzupassen. Diese Erhöhung nimmt der Beschäftiger ausdrücklich zur Kenntnis. Die Rechnung ist prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. sowie Mahnspesen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.


5. Personalvermittlung


AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH übernimmt für den Kunden die Personalvermittlung. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem vorgeschlagenen Kandidaten ein Dienstvertrag zustande, gilt eine Vermittlung als erfolgreich abgeschlossen. Des Weiteren gilt der Vertrag auch als erfüllt, wenn der Auftraggeber das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung unterfertigt, oder den vorgeschlagenen Kandidaten direkt oder indirekt innerhalb von 6 Monaten beschäftigt, auch wenn dieser vorerst abgelehnt wurde.

Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber zu Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig angestellten Arbeitskraft.

Das vereinbarte Honorar wird, wenn nicht anders vereinbart, nach Rechnungseingang fällig. Basis für die Höhe des Honorars ist das schriftliche Angebot.


Wenn ein vorgeschlagener Kandidat bereits direkt beim Auftraggeber vorgestellt wurde, informiert uns der Auftraggeber umgehend. Andernfalls gilt das volle Honorar als vereinbart.


Des Weiteren haftet AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH nicht für Schäden, welche durch vorsätzliche Täuschung durch den zu vermittelnden Kandidaten entstanden sind. Darunter fallen beispielsweise falsche Angaben, Zeugnis- und Diplomfälschung.


6. Datenschutz/Geheimhaltung


Der Beschäftiger und AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich und sorgfältig zu behandeln. Bewerbungsunterlagen, welche dem Beschäftiger durch AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses weitergegeben werden, sind bei Nichtgebrauch oder Beendigung des Verhältnisses an AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH zu retournieren bzw. zu vernichten. Dem Beschäftiger ist es nicht erlaubt diese Daten an dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertragspartner unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand


Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtstand Bregenz als vereinbart.


8. Schlussbestimmung


Vertragsänderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser ABG als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen


AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH


1. Anwendungsbereich


Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil sämtlicher Geschäftsbeziehungen die mit thomas fricke Personalmanagement & Unternehmensberatung im Rahmen der Ausübung des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung und Arbeitsvermittlung mit Ihren Kunden (=Beschäftigter) abgeschlossen werden. Die nachstehenden Bedingungen sind für alle mit AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH abgeschlossenen Verträge neben den gesetzlichen Bestimmungen des AÜG und sonstigen übergeordneten Gesetzvorschriften bindend.

 

2. Arbeitskräfteüberlassung


a) Vertragliche Beziehungen bestehen allein zwischen AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH als überlassener und dem Auftraggeber als Beschäftiger.


b) Die an den Beschäftiger überlassenen Arbeitskräfte stehen mit AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH in einem aufrechten Arbeitsverhältnis und sind bei der zuständigen Gebietskrankenkasse versichert. Arbeitsunfälle sind durch den Beschäftiger   unverzüglich mittels Unfallanzeige zu melden.


c) Der Beschäftiger darf die überlassenen Arbeitskräfte nur zu den im Vertrag vereinbarten Arbeitsleistungen und vereinbarten Ort einsetzen. Es ist dem Beschäftiger strengstens untersagt, die überlassenen Mitarbeiter im Ausland, insbesondere Schweiz und im Fürstentum Lichtenstein zu beschäftigen, bzw. zu entsenden. Dabei haftet der Beschäftiger zur Gänze für alle entstandenen Strafen und Sanktionen. Sollte die Arbeitskraft zu anderen als vertraglich vereinbarten Tätigkeiten eingesetzt werden, so hat der Beschäftiger das für diese Leistung angemessene Entgelt mindestens jedoch das vereinbarte zu leisten.


d) Der Beschäftiger darf an die überlassenen Arbeitskräfte keine Zahlungen oder Vorschüsse leisten.


e) AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH haftet nicht für Arbeitsergebnisse und nicht für allfällige Schäden, die durch die überlassenen Arbeitskräfte während  der Dauer der Überlassung verursacht werden, oder die einem Beschäftiger durch Unpünktlichkeit, Nichterscheinen oder sonstiges Fehlverhalten entstehen. AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH ist daraus Schad- klaglos zu halten


f) Die Aufsichts-, Leitungs-, und Arbeitsanweisung über die von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH überlassenen Arbeitskräfte obliegt allein dem Beschäftiger. Der Beschäftiger ist verpflichtet, die allgemeinen Vorschriften des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung sowie die allgemeinen sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu erfüllen und falls erforderlich spezifische Schutzausrichtungen zu Verfügung zu stellen. Der Beschäftiger hat sich auch zu vergewissern, dass der überlassenen Arbeitnehmer die allgemein erforderlichen Sicherheitsvorschriften seines Berufes kennt. Es wird darauf hingewiesen, dass im Sinne des Arbeitnehmerschutzgesetzes der Beschäftiger als Arbeitgeber gilt.


g) Sofern nicht jeweilige Einsatzdauer des Personals von vornherein zeitlich befristet ist, hat der Beschäftiger das Beschäftigungsende mindestens sieben Tagen zuvor schriftlich bzw. Telefonisch zu melden. In begründeten Fällen kann auch der Überlasser, einen Einsatz mit einer Frist von sieben Tagen beenden.


h) Der Beschäftiger, darf die überlassenen Arbeitskräfte während und nach der Überlassungszeit (Dauer von 6 Monaten), weder einstellen noch abwerben. Eine Übernahme des von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH verliehenen oder vorgeschlagenen Personals ist erst nach einem vereinbarten Übernahmetarif möglich. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der rechtlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.


i) Der Beschäftiger verpflichtet sich die von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH überlassenen oder vorgeschlagenen Arbeitskräfte innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten VOR-, WÄHREND-, bzw. NACH-Auftrag, in keinster Weise von den anderen Personaldienstleistungsunternehmen oder Fremdfirmen zu beschäftigen. Bei Verletzung dieser Bestimmung verpflichtet sich der Beschäftiger, zur Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden, Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig eingestellten Arbeitskraft.


j) Für die Dauer der Überlassung handelt die überlassene Arbeitskraft ausschließlich auf Weisung und Gefahr des Beschäftigers

AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH ist berechtigt, von Aufträgen zurückzutreten, wenn insbesondere über den Beschäftiger eine negative und ungenügende Bonitätsauskunft vorliegt, oder bei Vorliegen von Informationen über Zahlungsschwierigkeiten bzw. eines laufenden oder bevorstehenden Insolvenzverfahren gegen den Beschäftiger. In diesem Kontext sind Schadensersatzansprüche vom Beschäftiger ausgeschlossen. Des Weiteren ist AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH berechtigt, bei Verstoß gegen Arbeitnehmervorschriften oder bei vertrags- oder gesetzwidriger Handlung die Überlassung ohne Einhaltung einer Frist mit sofortiger Wirkung aufzulösen und den überlassenen Arbeitnehmer abzuziehen.


l) Für das bereitgestellte Personal gilt im Allgemeinen eine Normalarbeitszeit von 38,50 Stunden/Woche. Wenn im Beschäftiger-Betreib jedoch für das Stammpersonal eine kollektivvertragliche oder sonst generell abweichende Arbeitszeit gilt, ist dies auch für überlassene Arbeitnehmer anzuwenden. Für die Berechnung von Überstunden gelten die beim Beschäftiger gültigen Bestimmungen, der anzuwendende Kollektivvertrag sowie das Arbeitsgesetzt


m) Wird die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft vom Beschäftiger nicht binnen der ersten drei Tage ab Überlassung in schriftlicher Form gegenüber  AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH beanstandet, gilt die Qualifikation der überlassenen Arbeitskraft der geforderten Anforderungen entsprechend. Nach Ablauf der drei Tage können Reklamationen und Beanstandungen nicht mehr berücksichtigt werden.


3. Auftragsbestätigung und Stundenaufzeichnung


Nach Auftragserteilung übermittelt AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH dem Beschäftiger eine Auftragsbestätigung in schriftlicher Form, welche die Leistungsprämie verbindlich festlegt. Diese gilt als vereinbart, wenn nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen, ein Wiederspruch des Beschäftigers vorliegt.


Die überlassenen Arbeitskräfte führen über die geleisteten Stunden täglich schriftliche Aufzeichnungen. Diese Aufzeichnungen bilden die Grundlage für die Abrechnung. Der Beschäftiger oder dessen Vertreter verpflichten sich, diese Aufzeichnungen zu bestätigen. Unterlässt der Beschäftiger die Bestätigung, so dienen die von der überlassenen Arbeitskraft aufgezeichneten Stunden als Grundlage für die Abrechnung. Die Nichtbestätigung der Stundenaufzeichnungen berechtigt den Beschäftiger nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Gegenleistung.


4. Fakturierung und Zahlung


Leistungen werden von AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH grundsätzlich monatlich oder nach gesonderter Vereinbarung abgerechnet. Nachtarbeit, Schichtarbeit, Schmutz-, Erschwernis-, Gefahrenzulagen können zusätzlich zum vereinbarten Tarif in Rechnung gestellt werden. Bei einer gesetzlichen bzw. einer kollektivvertraglichen Erhöhung der Entlohnung der überlassenen Arbeitskraft ist AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH berechtigt, diese Erhöhung anzupassen. Diese Erhöhung nimmt der Beschäftiger ausdrücklich zur Kenntnis. Die Rechnung ist prompt und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die überlassenen Arbeitskräfte sind nicht inkassoberechtigt. AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH übernimmt diesbezüglich keine Haftung. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 10% p.a. sowie Mahnspesen verrechnet. Weiters verpflichtet sich der Beschäftiger alle mit der Eintreibung der offenen Rechnungsbeträge in Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen.


5. Personalvermittlung


AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH übernimmt für den Kunden die Personalvermittlung. Kommt zwischen dem Auftraggeber und dem vorgeschlagenen Kandidaten ein Dienstvertrag zustande, gilt eine Vermittlung als erfolgreich abgeschlossen. Des Weiteren gilt der Vertrag auch als erfüllt, wenn der Auftraggeber das Angebot bzw. die Auftragsbestätigung unterfertigt, oder den vorgeschlagenen Kandidaten direkt oder indirekt innerhalb von 6 Monaten beschäftigt, auch wenn dieser vorerst abgelehnt wurde.

Bei Nichteinhaltung dieser Vereinbarung verpflichtet sich der Auftraggeber zu Zahlung einer nicht der richterlichen Mäßigung unterliegenden Konventionalstrafe in Höhe von drei Brutto Monatsgehältern der vereinbarungswidrig angestellten Arbeitskraft.

Das vereinbarte Honorar wird, wenn nicht anders vereinbart, nach Rechnungseingang fällig. Basis für die Höhe des Honorars ist das schriftliche Angebot.


Wenn ein vorgeschlagener Kandidat bereits direkt beim Auftraggeber vorgestellt wurde, informiert uns der Auftraggeber umgehend. Andernfalls gilt das volle Honorar als vereinbart.


Des Weiteren haftet AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH nicht für Schäden, welche durch vorsätzliche Täuschung durch den zu vermittelnden Kandidaten entstanden sind. Darunter fallen beispielsweise falsche Angaben, Zeugnis- und Diplomfälschung.


6. Datenschutz/Geheimhaltung


Der Beschäftiger und AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH verpflichten sich wechselseitig, die ihnen während der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich und sorgfältig zu behandeln. Bewerbungsunterlagen, welche dem Beschäftiger durch AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH zur Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses weitergegeben werden, sind bei Nichtgebrauch oder Beendigung des Verhältnisses an AKTIVA PERSONALMANAGEMENT GMBH zu retournieren bzw. zu vernichten. Dem Beschäftiger ist es nicht erlaubt diese Daten an dritte weiterzugeben, zu behalten oder zu kopieren. Beide Vertragspartner unterliegen den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.


7. Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand


Es ist ausschließlich Österreichisches Recht anwendbar. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtstand Bregenz als vereinbart.


8. Schlussbestimmung


Vertragsänderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser ABG als unwirksam erweisen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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